Allgemeine Geschäftsbedingungen

1.   Geltungsbereich

a.   Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Verträge zwischen
dem Auftraggeber in seiner Eigenschaft als Unternehmer und der Blackout Engineering GmbH.
b.   Abweichungen von diesen Bedingungen und insbesondere auch Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich und schriftlich anerkannt und bestätigt werden.

 

 2.    Angebote, Nebenabreden

a.   Angebote der Blackout Engineering GmbH sind, sofern nichts anderes angegeben ist, freibleibend und zwar hinsichtlich aller angegebenen Daten einschließlich des Honorars.
b.   Enthält eine Auftragsbestätigung des Auftragnehmers Änderungen gegen-überdem Auftrag, so gelten diese als vom Auftraggeber genehmigt, sofern dieser nicht unverzüglich schriftlich widerspricht.
c.   Vereinbarungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform.

  

3.    Auftragserteilung

a.   Art und Umfang der vereinbarten Leistung ergeben sich aus Vertrag,Vollmacht und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
b.   Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Blackout Engineering GmbH, um Gegenstand des vorliegenden Vertragsverhältnisses zu werden.
c.   Die Blackout Engineering GmbH verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Durchführung des ihr erteilten Auftrags nach den allgemein anerkannten Regelnder Technik und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit.
d.   Die Blackout Engineering GmbH kann zur Vertragserfüllung andere entsprechend Befugte heranziehen und diesen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers Aufträge erteilen. Die Blackout Engineering GmbH ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber von dieser Absicht schriftlich zu verständigen und dem Auftraggeber die Möglichkeit einzuräumen, dieser Auftragserteilung an einen Dritten binnen 10 Tagen zu widersprechen.
e.   Die Blackout Engineering GmbH kann auch zur Vertragserfüllung andere entsprechend Befugte als Subplaner heranziehen und diesen im Namen und für Rechnung des Auftragnehmers Aufträge erteilen. Die Blackout Engineering GmbH ist jedoch verpflichtet den Auftraggeber schriftlich zu verständigen, wenn es beabsichtigt, Aufträge durch einen Subplaner durchführen zu lassen, und dem Auftraggeber die Möglichkeit einzuräumen, dieser Auftragserteilung an den Subplaner binnen einer Woche zu widersprechen; in diesem Fall hat die Blackout Engineering GmbH den Auftrag selbst durchzuführen.

  

4.   Gewährleistung und Schadenersatz

a    Gewährleistungsansprüche können nur nach Mängelrügen erhoben werden, die ausschließlich schriftlich binnen 14 Tage ab Übergabe der Leistung oder Teilleistung zu erfolgen hat.
b    Ansprüche auf Wandlung und Preisminderung sind ausgeschlossen. Ansprüche auf Verbesserung bzw. Nachtragdes Fehlenden sind vom Auftragnehmer innerhalb angemessener Frist, die im Allgemeinen ein Drittel der für die Durchführung der Leistung vereinbarten Frist betragen soll, zu erfüllen. Ein Anspruch auf Verspätungsschaden kann innerhalb dieser Frist nicht geltend gemacht werden.
c    Die Blackout Engineering GmbH hat ihre Leistungen mit der von ihr als Fachfirma zu erwartender Sorgfalt zu erbringen.
d    Hat die Blackout Engineering GmbH in Verletzung ihrer vertraglichen Pflichten dem Auftraggeber schuldhaft einen Schaden zugefügt, ist dessen Haftung für den Ersatz des dadurch verursachten Schadens – wenn im Einzelfall nicht anders geregelt – bei leichter Fahrlässigkeit wie folgt begrenzt:
     1.    bei Rücktritt und bei Personenschäden ohne Begrenzung,
     2.    in allen anderen Fällen mitfolgenden Begrenzungen:
             – bei einer Auftragssumme bis
                 250.000€: höchstens 12.500 €;
             – bei einer Auftragssumme über
                 250.000 €: 5 % der Auftragssumme, jedoch höchstens 750.000 €.
e    Die Haftung bei Folgeschäden und entgangenen Gewinn ist auch bei grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen, sofern im Einzelfall nichts anderes geregelt ist.

  

5.   Rücktritt vom Vertrag

a.    Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur aus wichtigem Grund zulässig.
b.    Bei Verzug des Auftragnehmers mit einer Leistung ist ein Rücktritt des Auftraggebers erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist möglich; die Nachfrist ist mit eingeschriebenem Brief zusetzen.
c.    Bei Verzug des Auftraggebers bei einer Teilleistung oder einer vereinbarten Mitwirkungstätigkeit, der die Durchführung des Auftrages durch die Blackout Engineering GmbH un-möglich macht oder erheblich behindert, ist die Blackout Engineering GmbH zum Vertragsrücktritt berechtigt.
d.    Ist die Blackout Engineering GmbH zum Vertragsrücktritt berechtigt, so behält dieses den Anspruch auf das gesamte vereinbarte Honorar, ebenso bei unberechtigtem Rücktritt des Auftraggebers.

 

6.   Honorar, Leistungsumfang

a.    Sämtliche Honorare sind mangels abweichender Angaben in EURO erstellt.
 
b.    In den angegebenen Honorarbeträgen ist die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) nicht enthalten, diese ist gesondert vom Auftraggeber zu bezahlen.
c.    Die Kompensation mit allfälligen Gegenforderungen, aus welchem Grunde auch immer, ist unzulässig.
d.    Sofern nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart ist, hat die Zahlung ohne Abzüge binnen 14 Tagen ab Rechnungslegung auf das vom Auftragnehmer genannte Konto einer Bank mit inländischer Niederlassung zu erfolgen. Im Fall des Zahlungsverzuges sind Zinsen in Höhe von 5,0 % per anno über dem Basiszinssatz der EZB zuzüglich Mahnspesen zu entrichten.

  

7.   Erfüllungsort

Erfüllungsort für alle Büroleistungen ist Elsterheide.

 

 8.   Geheimhaltung

a.    Die Blackout Engineering GmbH ist zur Geheimhaltung aller vom Auftraggeber erteilten Informationen verpflichtet.
b.    Die Blackout Engineering GmbH ist auch zur Geheimhaltung ihrer Planungstätigkeit verpflichtet, wenn und solange der Auftraggeber an dieser Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse hat. Nach Durchführung des Auftrages ist die Blackout Engineering GmbH berechtigt, das vertragsgegenständliche Werk gänzlich oder teilweise zu Werbezwecken zu veröffentlichen, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist.

  

9.   Schutz der Pläne

a.    Die Blackout Engineering GmbH behält sich alle Rechte und Nutzungen an den von Ihr erstellten Unterlagen (insbesondere Pläne und technische Unterlagen) vor.
b.    Sämtliche Unterlagen dürfen nur für die bei Auftragserteilung oder durch eine nachfolgende Vereinbarung ausdrücklich festgelegten Zwecke verwendet werden.
c.    Die Blackout Engineering GmbH ist berechtigt, der Auftraggeber verpflichtet, bei Veröffentlichungen und Bekanntmachungen über das Projekt den Namen (Firma, Geschäftsbezeichnung) des Auftragnehmers anzugeben.  

  

10.  Rechtswahl, Gerichtsstand

a.    Für Verträge zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer kommt ausschließlich deutsches Recht zur Anwendung.
b.    Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts am Sitz des Auftragnehmers vereinbart.